I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen
(im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden:
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer
seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen
jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller
darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem
Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu
leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt
und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über
die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich
die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse,
z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen. 3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der
Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5%
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des
Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens
jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung
wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn
sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am
Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen
in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und
andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung
der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend
große, geeignete, trockene und verschließbare Räume
und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz
des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge
besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen
sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen
und Gegenstände an der Aufstellungsoder Montagestelle befinden
und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege
und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände,
so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit
und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals
zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich
die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung
der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme
der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach
Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen
worden ist.
|
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach
Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber
dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen
des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt
zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB
gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen
Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder
andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der
in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine
Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen,
soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen
mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für
die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen
die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten
die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der
Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass
der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art.
IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem
Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird,
z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten
die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.
Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.
|